Vorwort
Für
einen Halbjuden, der das Entstehen eines Landes für die schrecklich
ausgerotteten Juden Europas im Jahre 1948 als eine Notwendigkeit empfand,
ist es besonders schmerzhaft, erkennen zu müssen, wie sich Israel
einundsechzig Jahre nach seiner Gründung seinen palästinensischen
Nachbarn gegenüber in der unwürdigsten, menschenrechtswidrigsten
Weise verhält.
Jede Zeile des Berichtes, der die von Richard Goldstone geleiteten
Kommission im Auftrag des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen
uns heute zu lesen gibt, ist vor allem ein hervorragendes Beispiel
für die Sachlichkeit, die Objektivität, die Gründlichkeit
und daher die absolute Verlässlichkeitdes Verfassers.
Das
deutlich erreichte Ziel, das was in Gaza geschehen ist, genau mit
den Bestimmungen des international akzeptierten Rechts zu bewerten,
wer auch immer die Verantwortung für seine Verletzung trägt,
- ob die israelischen Streitkräfte oder auch Hamas oder Fatah
- gibt dem Bericht den höchsten Wert.
So ausführlich die Kommission jede Einzelheit der mörderischen,
unmenschlichen Verfahren innerhalb, aber auch vor und nach der „Operation
gegossenes Blei“ erforscht hat, so hält sie sich daran,
nur das festzustellen und zu bewerten, was den Artikeln der Verträge
entspricht, die seit der Charta der UNO und der Genfer Verträge
uns alle bindet und das einen Staat wie Israel umso gewaltiger verpflichten
sollte,
als er selbst den Vereinten Nationen seine Existenz verdankt.
Da ich im Juni 2009 drei Tage in Gaza war, kann ich auch das persönliche
Zeugnis von mir und meiner Frau, die mich begleitete, als volle Bestätigung
dafür bringen, dass es sich um schwere Verletzungen seitens der
israelischen Streitkräfte gehandelt hat, die man nicht anders
bezeichnen kann als Kriegsverbrechen und in mehreren
Fällen als ganz willkürlich vollstreckten Verbrechen gegen
die Menschlichkeit.
Natürlich gibt es solch eine Bezeichnung auch für das Raketenbeschießen
der israelischen Dörfer in der Nähe von Gaza durch die Hamas.
Die geringe Anzahl der Opfer dieser Beschießungen ist hier selbstverständlich
keine Entschuldigung. Warum lässt die Regierung Israels einen
so sorgfältig beschaffenen Bericht ohne Antwort und ohne Anerkennung?
Da
ist es, was mich besonders besorgt macht.
Wie lange kann dieser Staat – einst ein Objekt internationaler
Bewunderung für seine Kreativität und Modernität –
den auf ihm lastenden Ruf des Kriegsverbrechens aushalten?
Wann schreitet an die Stelle der heutigen schändlichen Regierung
ein weiser politischer und moralischer Führer, der es versteht
aus seinen palästinensischen Nachbarn Partner und Freunde zu
machen und damit – nur damit ! – seine eigene Sicherheit
und Langlebigkeit begründen?
Auf alle Fälle kann den Goldstone-Bericht kein anständiger
Jude, Christ, Moslem lesen ohne sich so eine Wandlung von Herzen zu
wünschen.
Stéphane
Hessel, Paris
Ambassadeur de France
Teil 1
a)
Einleitung
1.
Am 3. April 2009 gründete der Vorsitzende des Menschenrechtsrates
die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zum Gaza-Konflikt
mit dem Auftrag, „alle möglichen Verletzungen des humanitären
Völkerrechts bzw. internationaler Menschenrechtsvorschriften,
die zu irgendeinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit den zwischen dem
27. Dezember 2008 und dem 18. Januar 2009 durchgeführten
Kriegshandlungen, d.h. sowohl während der Kriegshandlungen als
auch davor und danach, zu untersuchen“
2.
Der Vorsitzende ernannte den Richter Richard Goldstone, ehemals Richter
am südafrikanischen Verfassungsgerichtshof und ehemaliger Ankläger
am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien und Ruanda, zum Leiter der Kommission. Als weitere Mitglieder
wurden ernannt:
Professorin Christine Chinkin, Professorin für Völkerrecht
an der London School of Economics and Political
Science, ehemaliges Mitglied der hochrangig besetzten Untersuchungskommission,
2008
für Beit Hanoun;
Frau Hina Jilani, Verteidigerin am Obersten Gericht Pakistans und
ehemalige Sonderbevollmächtigte
des Generalsekretärs zur Situation von Menschenrechtsverteidigern.
Außerdem war sie 2004 Mitglied der internationalen Untersuchungskommission
zu Darfur; sowie
Oberst Desmond Travers, ein ehemaliger Offizier der irischen Streitkräfte
und Vorstandsmitglied des Instituts für Internationale Strafrechtliche
Untersuchungen.
3.
Entsprechend der üblichen Praxis richtete das Büro
des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) ein Sekretariat
zur Unterstützung der Kommission ein.
4.
Die Kommission legte ihren Auftrag dahin gehend aus, dass die Zivilbevölkerung
im Mittelpunkt ihrer Ermittlungen über Völkerrechtsverletzungen
zu stehen hatte.
5.
Die Kommission tagte zum ersten Mal vom 4. bis zum 8. Mai 2009 in
Genf. Außerdem tagte sie in Genf am 20. Mai, am 4. und 5. Juli
und vom 1. bis 4. August 2009. Die Kommission führte drei Besuche
vor Ort durch: zwei im Gaza-Streifen, vom 30. Mai bis 6. Juni sowie
zwischen dem 25. Juni und dem 1. Juli 2009; sowie einen Besuch in
Amman am 2. und 3. Juli 2009. Mehrere Mitarbeiter des Sekretariats
waren vom 22. Mai bis 4. Juli vor Ort in Gaza zwecks Nachforschungen
stationiert.
6.
Am 7. Mai 2009 wurden Verbalnoten an alle Mitgliedsstaaten
der Vereinten Nationen und die Organe und Körperschaften der
Vereinten Nationen gesandt. Am 8. Juni 2009 rief die Kommission alle
interessierten Personen auf, der Kommission durch die Vorlage von
Informationen und Dokumenten bei der Erfüllung ihres Auftrags
zu helfen.
7.
Am 28. und 29. Juni wurden in Gaza und am 6. und 7. Juli 2009 in Genf
öffentliche Anhörungen durchgeführt.
8.
Die Kommission hat sich wiederholt um Kooperation seitens
der Regierung Israels bemüht. Nachdem unzählige Versuche
gescheitert waren, ersuchte die Kommission mit Erfolg um die Unterstützung
der Regierung Ägyptens zur Einreise in den Gaza-Streifen über
den Grenzübergang Rafah.
9.
Die Kommission erfreute sich der Unterstützung und Zusammenarbeit
der Palästinensischen Autonomiebehörde und der Ständigen
Beobachtermission Palästinas bei den Vereinten Nationen. Mangels
Unterstützung durch die israelische Regierung war es der Kommission
unmöglich, Angehörige der Palästinensischen Autonomiebehörde
im Westjordanland zu treffen. Die Kommission traf jedoch
offizielle Vertreter der Palästinensischen Autonomiebehörde,
darunter einen Minister, in Amman. Während ihres Aufenthaltes
im Gaza- Streifen traf sich die Kommission mit führenden Vertretern
der Gazaer
Behörden, die der Kommission ihre volle Kooperation und Zusammenarbeit
anboten.
10.
Nach den öffentlichen Anhörungen in Genf wurde die Kommission
über die Inhaftierung eines palästinensischen Teilnehmers,
Muhammad Srour, durch israelische Sicherheitskräfte auf seiner
Rückreise
in das Westjordanland informiert und war besorgt, dass seine Inhaftierung
auf sein Erscheinen vor der Kommission zurückzuführen sein
könnte. Seitdem hält die Kommission Kontakt zu ihm und
beobachtet die weitere Entwicklung.
B.
Methodik
11.
Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass zur Erfüllung
ihres Auftrags eine Untersuchung sämtlicher Handlungen aller
Beteiligten in Betracht zu ziehen sind, die Verletzungen des humanitären
Völkerrechts oder der internationalen Menschenrechtsvorschriften
darstellen könnten. Auftragsgemäß waren relevante
Handlungen im gesamten besetzten palästinensischen Gebiet sowie
in Israel zu prüfen.
12.
Zeitlich beschloss die Kommission, sich vornehmlich auf Ereignisse,
Handlungen oder Umstände ab dem 19. Juni 2008 zu konzentrieren,
da zu diesem Zeitpunkt der Waffenstillstand zwischen der israelischen
Regierung und Hamas vereinbart wurde. Darüber hinaus hat die
Kommission Vorgänge nach dem Ende der Kriegshandlungen (bis zum
31. Juli 2009) berücksichtigt, die fortlaufende Verletzungen
der internationalen Menschenrechtsvorschriften und des humanitären
Völkerrechts darstellen und Folge der Kriegshandlungen sind oder
mit ihnen in Verbindung stehen.
13.
Die Kommission analysierte ebenfalls den geschichtlichen Kontext der
Ereignisse, die zu den Kriegshandlungen im Zeitraum vom 27. Dezember
2008 bis 18. Januar 2009 führten, und die Verbindungen zwischen
ihnen und der allgemeinen israelischen Politik in den besetzten
palästinensischen Gebieten.
14.
Die Kommission war der Auffassung, dass aufgrund der Bezugnahme im
Auftrag, mit den Kriegshandlungen im Dezember/Januar „zusammenhängende“
Rechtsverletzungen auch Einschränkungen der Menschenrechte und
Grundfreiheiten in Verbindung mit Israels Strategien und Handlungen
im Zusammenhang mit seinen Militäraktionen in Betrachtung einzubeziehen
sind.
15.
Den rechtlichen Rahmen für die Kommission bildeten das
allgemeine Völkerrecht, die Charta der Vereinten Nationen, die
internationalen Menschenrechtsvorschriften, das humanitäre Völkerrecht
und das Völkerstrafrecht.
16.
Dieser Bericht ist nicht als Dokumentation all der zahlreichen
relevanten Vorkommnisse anzusehen, die sich im auftragsgemäßen
Untersuchungszeitraum der Kommission ereigneten. Dennoch glaubt
die Kommission, dass der Bericht die wichtigsten Rechtsverletzungsarten
zu veranschaulichen vermag. In Gaza untersuchte die Kommission 36
Vorkommnisse.
17.
Die Arbeit der Kommission basiert auf einer unabhängigen
und unparteiischen Analyse der Beachtung des humanitären Völkerrechts
sowie der internationalen Menschenrechtsvorschriften durch die Beteiligten
im Zusammenhang mit dem kürzlich stattgefundenen Gaza-Konflikt
sowie auf von den Vereinten Nationen erarbeiteten internationalen
Ermittlungsnormen.
18.
Der Untersuchungsansatz der Kommission bei der Sammlung von
Informationen und Ansichten war umfassend. Zu den Ermittlungsmethoden
gehörten:
a) Überprüfung von Berichten aus unterschiedlichen Quellen;
b) Befragungen von Opfern, Zeugen und anderen Personen, die über
relevante Informationen verfügten; c) Ortsbesichtigungen an bestimmten
Orten in Gaza, an denen Zwischenfälle stattgefunden hatten;
d) Analyse von Fotografien und Videoaufnahmen einschließlich
von Satellitenbildern;
e) Überprüfung medizinischer Berichte über Verletzungen
von Opfern;
f) kriminaltechnische Analysen an den Ereignisorten gefundenen Waffen
und Munitionsresten;
g) Treffen mit vielfältigen Gesprächspartnern;
h) Aufrufe zur Vorlage von Informationen, die mit dem Untersuchungsauftrag
der
Kommission zusammenhängen;
i) weite Verbreitung eines Aufrufs zur Vorlage schriftlicher Aussagen;
j) öffentliche Anhörungen in Gaza und in Genf.
19.
Die Kommission führte 188 Einzelbefragungen durch. Sie
überprüfte mehr als 300 Berichte, Aussagen und andere Dokumente.
Diese waren entweder Ergebnisse eigener Nachforschungen oder zugegangen
aufgrund der Verbalnoten, des öffentlichen Aufrufs zur Abgabe
von Erklärungen oder mündliche Aussagen, anlässlich
von Zusammenkünften oder anderweitig zustande gekommen, wodurch
insgesamt mehr als 10.000 schriftliche Seiten, über 30 Videoaufzeichnungen
und 1.200 Fotografien gesammelt werden konnten.
20.
Indem die israelische Regierung der Kommission die Zusammenarbeit
verweigerte, hinderte sie diese daran, sich mit Vertretern der israelischen
Regierung zu treffen, sowie daran, zu Gesprächen mit
israelischen Opfern nach Israel und zu Gesprächen mit palästinensischen
Opfern und Vertretern der palästinensischen Autonomiebehörde
ins Westjordanland zu reisen.
21.
Die Kommission führte im Gaza-Streifen Ortsbesichtigungen
durch, und untersuchte dabei auch Orte, wo Vorfälle stattgefunden
hatten. Dadurch konnte die Kommission unmittelbare Einsichten in die
Situation
vor Ort gewinnen und Gespräche mit zahlreichen Zeugen und anderen
relevanten Personen führen.
22.
Zweck der öffentlichen Anhörungen, die alle live
übertragen wurden, war, den Opfern, Zeugen und Experten aller
Seiten zu ermöglichen, sich direkt an möglichst viele Menschen
in der Region sowie
auch in der internationalen Gemeinschaft zu wenden. Dabei gab die
Kommission der Teilnahme von Opfern und Menschen der betroffenen Gemeinden
Vorrang. Die 38 öffentlichen Zeugenaussagen
betrafen sowohl tatsächliche als auch militärische und rechtliche
Fragen. Ursprünglich hatte die Kommission geplant, öffentliche
Anhörungen in Gaza, Israel und im Westjordanland abzuhalten.
Auf
Grund der Einreiseverweigerung nach Israel und ins Westjordanland
beschloss die Kommission, Anhörungen von Teilnehmern aus Israel
und dem Westjordanland in Genf durchzuführen.
23.
Die Kommission bemühte sich, ihre Ergebnisse primär
und soweit als möglich auf Informationen aus erster Hand zu stützen.
Informationen aus anderen Quellen, insbesondere Berichte, eidesstattliche
Erklärungen und Meldungen aus den Medien, wurden vornehmlich
zur Bestätigung verwendet.
24.
Die endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission über
die Verlässlichkeit der erhaltenen Auskünfte basieren auf
den von der Kommission getroffenen Feststellungen über die Glaubwürdigkeit
und
Verlässlichkeit der vernommenen Zeugen. Zur Überprüfung
der Aussagen wurden von anderen erstellte Berichte und Dokumente herangezogen
und die relevanten Stellen mit den Aussagen abgeglichen,
um festzustellen, ob unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände
ausreichende Informationen glaubwürdigen und verlässlichen
Charakters vorlagen, um eine entsprechende Tatsachenfeststellung
zu treffen.
25.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten
nach bestem Wissen entschieden, welche Sachverhalte bewiesen wurden.
In zahlreichen Fällen stellte sich heraus, dass Taten
begangen wurden, die persönliche strafrechtliche Verantwortung
nach sich ziehen. In all diesen Fällen stellte die Kommission
fest, dass die vorliegenden Erkenntnisse ausreichen, um den objektiven
Tatbestand der jeweiligen Straftatbestände nachzuweisen. In fast
allen dieser Fälle konnte die Kommission feststellen, in wieweit
aus den festgestellten Sachverhalten hervorgeht, ob die Taten vorsätzlich,
fahrlässig oder im Wissen um die nach dem gewöhnlichen Verlauf
der Dinge zu erwartenden Ergebnisse begangen wurden.
Die Kommission hat folglich in zahlreichen Fällen auf den festgestellten
Verschuldensgrad
(subjektiven Tatbestand) hingewiesen. Der Kommission ist die Wichtigkeit
der Unschuldsvermutung durchaus bekannt. Durch die hierin getroffenen
Tatsachenfeststellungen wird die Wirkung dieses Prinzips nicht beeinträchtigt.
Es geht hier nämlich weder darum, die für die Begehung von
Rechtsverletzungen Verantwortlichen namentlich zu identifizieren noch
den im Strafverfahren geltenden beweisrechtlichen Anforderungen zu
genügen.
26.
Um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, weitere
sachdienliche Informationen einzureichen, Stellungnahmen abzugeben
und sich zu evtl. Vorwürfen zu äußern, hielt die Kommission
der Regierung
Israels und der Palästinensischen Autonomiebehörde sowie
den Behörden in Gaza vor der Fertigstellung der endgültigen
Analyse und Tatsachenfeststellungen umfangreiche Fragebögen zukommen
lassen. Die Kommission erhielt Antworten von der Palästinensischen
Autonomiebehörde und von den Behörden in Gaza, nicht aber
von Israel.
C.
Von der Kommission
untersuchte Fakten und rechts relevante Erkenntnisse.
Die besetzten palästinensischen Gebiete:
der Gaza-Streifen.
1. Die Blockade
27.
Die Kommission richtete ihr Augenmerk (siehe 5. Kapitel) auf den von
Israel auf den Gaza-Streifen verhängten Zustand politischer und
ökonomischer Isolierung, üblicherweise als „Blockade“
bezeichnet.
Die Blockade umfasst Maßnahmen wie z.B. Einfuhrbeschränkungen
für Warenlieferungen nach Gaza und die manchmal tagelange Schließung
der Grenzübergänge für den Personen-, Waren- und Dienstleistungs-verkehr;
diese Maßnahmen betreffen insbesondere Kraftstofflieferungen
und Stromversorgung.
Die Wirtschaft Gazas ist des Weiteren durch die Einengung der Fischereizone
für palästinensische
Fischer und die Einrichtung einer „Pufferzone“ entlang
der Grenze des Gaza-Streifens zu Israel, wodurch sich die Fläche
für landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung reduziert, schwer
beeinträchtigt.
Zusätzlich zur dadurch geschaffenen Notsituation hat die Blockade
die Fähigkeit der Bevölkerung und des Gesundheitswesens,
der Wasserversorgungsbetriebe sowie anderer Betriebe des staatlichen
Sektors, auf die durch die Kriegshandlungen herbeigeführte Notsituation
zu reagieren, erheblich geschwächt.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Israel nach den Bestimmungen
des 4. Genfer Abkommens weiterhin verpflichtet ist, unter Ausschöpfung
aller gegebenen Möglichkeiten die Lebensmittel- und
Gesundheitsversorgung, die Versorgung mit Krankenhausbedarf sowie
die sonstige zur Deckung des humanitären Bedarfs der Bevölkerung
des Gaza-Streifens erforderliche Versorgung bedingungslos
zu gewährleisten.
28.
Überblick über die israelischen Kriegshandlungen im Gaza-Streifen,
Todesopfer und Verletzte.
29.
Israel brachte unter dem Decknamen „Operation gegossenes Blei“
(„Operation Cast Lead“) seine Marine, seine Luftwaffe
und sein Heer zum Einsatz. Die Kriegshandlungen im Gaza-Streifen teilen
sich in
zwei Phasen:
In einer ersten Phase wurden Luftangriffe durchgeführt, in der
zweiten erfolgte dann eine Bodeninvasion mit Luftangriffen.
Die Operation fand zwischen dem 27. Dezember 2008 und dem 18. Januar
2009 statt.
Die israelische Offensive begann mit einem einwöchigen Luftangriff
vom 27. Dezember bis zum 3. Januar 2009.
Die Luftwaffe spielte weiterhin eine wichtige Rolle, indem sie vom
3. bis 18. Januar die Bodentruppen unterstützte und ihnen Deckung
gab.
Für die Bodeninvasion die am 3. Januar mit dem Einmarsch nach
Gaza aus nördlicher und östlicher Richtung begann, war das
Heer zuständig. Die zugängliche Information lässt darauf
schließen,
dass die Golani- , Givati- und Fallschirmjägerbrigaden sowie
fünf Brigaden des Panzerkorps daran beteiligt waren. Die Marine
wurde während der Operation zur Bombardierung des Küstenstreifens
eingesetzt.
Auch das 6. Kapitel untersucht die von der Kommission untersuchten
und in den 7. bis 25. Kapiteln beschriebenen Vorfälle im Zusammenhang
mit den Kriegshandlungen.
30.
Über Palästinenser, die während der Kriegshandlung
ums Leben kamen, liegen unterschiedliche Statistiken vor. Nichtregierungsorganisationen
beziffern sie auf der Grundlage umfangreicher Feldforschungen
auf insgesamt 1.387 bis 1.417. Die Behörden in Gaza melden 1.444
Todesopfer. Die israelische Regierung nennt eine Zahl von 1.166. Die
von nichtstaatlicher Stelle zur Verfügung gestellten Daten
über den Zivilanteil an den Todesopfern sind im Allgemeinen stimmig
und geben Anlass zu ernsthaften Befürchtungen hinsichtlich der
Art und Weise, wie Israel die Kriegshandlungen in Gaza durchführte.
31.
Der israelischen Regierung zufolge wurden während der
Kriegshandlungen vier Israelis in Süd-Israel getötet, darunter
drei Zivilpersonen und ein Soldat, die durch Raketen und Mörserangriffen
durch
bewaffnete palästinensische Gruppierungen getötet wurden.
Zusätzlich wurden neun israelische Soldaten während der
Gefechte innerhalb des Gaza-Streifens getötet, darunter vier
durch eigenes Feuer.
3. Angriffe durch die israelischen Streitkräfte auf Regierungsgebäude
und Angehörige der Gazaer Behörden, insbesondere der Polizei.
32.
Die israelischen Streitkräfte führten zahlreiche
Angriffe auf Gebäude und Angehörige der Gazaer Behörden
aus. Soweit die Angriffe Gebäude betreffen, untersuchte die Kommission
Angriffe auf den Palästinensischen Legislativrat und das Hauptgefängnis
in Gaza (siehe 7. Kapitel). Beide Gebäude wurden bis zur Unbrauchbarkeit
zerstört.
Erklärungen der israelischen Regierung und von Vertretern der
Streitkräfte rechtfertigten diese Angriffe damit, dass die politischen
Institutionen und Behörden in Gaza Teil der „terroristischen
Infrastruktur von Hamas“ seien.
Die Kommission weist diese Behauptung zurück. Sie stellt fest,
dass jeder Beweis dafür fehlt, dass das
Gebäude des Palästinensischen Legislativrates und das Hauptgefängnis
von Gaza zu Kriegshandlungen wirksam beitrugen. Nach den ihr zugänglichen
Informationen stellt die Kommission fest, dass die
Angriffe auf diese Gebäude vorsätzliche Angriffe gegen Zivilobjekte
und somit Verletzungen des Prinzips des humanitären Gewohnheitsvölkerrechts
darstellen, wonach sich Angriffe einzig und allein gegen
militärische Ziele richten müssen. Diese Tatsachen deuten
darüber hinaus hin auf eine schwere Rechtsverletzung in der Gestalt
der weitreichenden, militärisch nicht gerechtfertigten, rechtswidrigen
und mutwilligen Zerstörung von Eigentum.
33.
Die Kommission untersuchte die Angriffe auf sechs Polizeieinrichtungen,
von denen vier in den ersten Minuten der Kriegshandlungen am 27. Dezember
ausgeführt wurden und den Tod von 99 Polizisten
und neun Angehörigen des anwesenden Publikums zur Folge hatten.
Die von den israelischen Streitkräften getöteten insgesamt
ca. 240 Polizisten stellen mehr als ein Sechstel der palästinensischen
Todesopfer
dar. Die Umstände dieser Angriffe und der Bericht der israelische
Regierung vom Juli 2009 über die Kriegshandlungen stellen klar,
dass deshalb vorsätzlich auf die Polizisten gezielt wurde und
sie
getötet, weil die Polizei als Institution bzw. ein großer
Teil der einzelnen Polizisten in den Augen der israelischen Regierung
Teil der palästinensischen Streitkräfte in Gaza. Seien.
34.
Zur Untersuchung der Frage, ob die Angriffe auf die Polizei
mit dem Prinzip der Unterscheidung militärischer und ziviler
Objekte und Personen vereinbar sind, analysierte die Kommission die
organisatorische Entwicklung der Gazaer Polizei seit der vollständigen
Machtübernahme durch Hamas in Gaza im Juli 2007 und der durch
Hamas erfolgten Verschmelzung der Polizei mit den nach dem Wahlsieg
gegründeten „Exekutivkräften“ (“Executive
Force“). Die Kommission stellt fest, dass, obwohl eine große
Anzahl von Polizisten aus Unterstützern von Hamas oder Mitgliedern
bewaffneter Gruppierungen
rekrutiert wurde, es sich bei der Polizei Gazas um eine zivile Strafverfolgungsbehörde
handelte.
Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass von den am 27.
Dezember getöteten Polizisten nicht gesagt werden kann, bei ihnen
habe es sich um direkte Teilnehmer an den Feindseligkeiten gehandelt,
die ihren Schutz als Zivilpersonen vor direkten Angriffen verwirkt
hätten. Die Kommission bestreitet
nicht, dass es einige Angehörige der Gazaer Polizei geben könnte,
die gleichzeitig bewaffneten palästinensischen Gruppierungen
angehörten und folglich Kombattanten waren. Die Kommission zieht
jedoch die Schlussfolgerung, dass die Angriffe auf Polizeieinrichtungen
am ersten Tag der bewaffneten Operationen nicht als Ergebnis einer
vertretbaren Abwägung zwischen dem erwarteten unmittelbaren
militärischen Vorteil (d.h. die Tötung derjenigen Polizisten,
die möglicherweise bewaffneten palästinensischen Gruppierungen
angehörten) und dem Verlust zivilen Lebens (d.h. die anderen
getöteten
Polizisten und Publikum, die unweigerlich anwesend oder in der Nähe
gewesen wären), bezeichnet werden kann.
Somit stellen die Angriffe eine Verletzung des humanitären Völkerrechts
dar. 4. Verpflichtung bewaffneter palästinensischer Gruppierungen,
im Rahmen des Möglichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz
der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu treffen.
35.
Die Kommission prüfte, ob und in welchem Umfang durch
bewaffnete palästinensische Gruppierungen eine Verletzung der
Pflicht, Sorgfalt auszuüben und im Rahmen des Möglichen
Vorsichtsmaßnahmen
zum Schutze der Gazaer Zivilbevölkerung vor den Kriegshandlungen
innewohnenden Gefahren zu treffen, vorliegt (8. Kapitel).
Der Kommission begegneten die in Gaza befragten Personen mit einem
gewissen Widerwillen, die Aktivitäten der bewaffneten Gruppierungen
anzusprechen. Auf der Grundlage der gesammelten
Informationen stellte die Kommission fest, dass bewaffnete palästinensische
Gruppierungen während der Kriegshandlungen in bewohnten Gebieten
anwesend waren und von bewohnten Gebieten
aus Raketen abfeuerten. Es ist möglich, dass sich palästinensische
Kombattanten nicht jederzeit von der Zivilbevölkerung hinreichend
unterschieden. Jedoch fand die Kommission keine Anhaltspunkte für
die Vermutung, bewaffnete palästinensische Gruppierungen hätten
Zivilpersonen entweder in Gebiete gedrängt, von denen aus Angriffe
geführt wurden, oder gezwungen, in der Nähe von Angriffen
zu verbleiben.
36.
Obwohl sich in den von der Kommission untersuchten Situationen
keine Anhaltspunkte für den Einsatz von Moscheen für militärische
Zwecke oder als Schutzschilde fanden, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass dies in anderen Fällen geschehen sein mag. Die Kommission
fand keinerlei Beweis für die Behauptung, dass Krankenhäuser
seitens der Gazaer Behörden oder von bewaffneten palästinensischen
Gruppierungen zur Abschirmung militärischer Aktionen verwendet
worden seien oder dass Krankenwagen zum Transport von Kombattanten
oder für andere militärische Zwecke eingesetzt worden seien.
Auf der Grundlage eigener Ermittlungen und der Aussagen von UNO-Beamten
schließt die Kommission aus, dass bewaffnete palästinensische
Gruppierungen von UNO-Einrichtungen aus Kampfhandlungen ausführten,
die während der Kriegshandlungen als Schutzräume verwendet
wurden. Die Möglichkeit, dass palästinensische bewaffnete
Einheiten in der Nähe von UNO-Einrichtungen und Krankenhäusern
tätig wurden, vermag die Kommission jedoch nicht von der Hand
zu weisen. Obwohl die Durchführung
von Kriegshandlungen in Wohngebieten nicht an sich eine Völkerrechtsverletzung
darstellt, setzten bewaffnete palästinensische Gruppierungen,
soweit sie Angriffe in der Nähe von Zivilpersonen oder
geschützten Gebäuden lancierten, die Zivilbevölkerung
Gazas unnötiger Gefahr aus.
5.
Israels Verpflichtung,
im Rahmen des möglichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz
der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte in Gaza zu treffen.
37.
Die Kommission untersuchte, inwieweit die israelischen Streitkräfte
ihrer Pflicht, im Rahmen des Möglichen die Zivilbevölkerung
Gazas zu schützen, insbesondere der Pflicht zur wirksamen Warnung
vor Angriffen
(9. Kapitel), nachkamen.
Die Kommission erkennt die erheblichen Bemühungen Israels an,
Warnungen, sei es durch Telefonanrufe,
Flugblätter oder Radiosendungen, zu geben, und akzeptiert, dass
in einigen Fällen, vor allem dann, wenn die Warnungen ausreichend
präzise waren, Bewohner veranlasst wurden, ein Gebiet zu verlassen
und sich außer Gefahr zu begeben. Jedoch merkt die Kommission
auch Faktoren an, die die Wirksamkeit ausgegebener Warnungen erheblich
beeinträchtigten. Zu diesen Faktoren gehört der Mangel an
Genauigkeit, und somit an Glaubwürdigkeit, zahlreicher Flugblätter
und im Voraus aufgezeichneter Telefonmitteilungen.
Die Glaubwürdigkeit von Anweisungen, sich zur Sicherheit in die
Stadtzentren zu begeben, werden dadurch beeinträchtigt, dass
während der Luftphase der Kriegshandlungen die Stadtzentren selbst
Gegenstand schwerer Angriffe waren. Die Kommission prüfte zudem
die Praxis, leichtere Sprengsätze auf Dächer abzuwerfen
(sog. „Dachklopfen“, „roof knocking“). Sie
kommt zum Schluss, dass diese Technik
keine wirksame Warnung darstellt und dass sie eine Art Angriff auf
die im Wohngebäude befindlichen Zivilpersonen darstellt. Abschließend
betont die Kommission, dass die Tatsache einer erfolgten
Warnung einen Befehlshaber und dessen Untergebene nicht von der Pflicht
befreit, jede andere praktisch mögliche Maßnahme zur Unterscheidung
zwischen Zivilpersonen und Kombattanten zu treffen.
38.
Die Kommission untersuchte ebenfalls die Vorsichtsmaßnahmen
der israelischen Streitkräfte im Zusammenhang dreier bestimmter
Angriffe. Am 15. Januar 2009 wurde der Gebäudekomplex der Außendienststelle
der UNRWA mit hochexplosiven und phosphorhaltiger Geschossen unter
Beschuss genommen.
Die Kommission merkt an, dass der Angriff höchst gefährlich
war, da der Gebäudekomplex, der
über ein großes Kraftstoffdepot verfügte, Schutz für
600 bis 700 Zivilpersonen bot. Die israelischen Streitkräfte
setzten ihren Angriff mehrere Stunden lang fort, obwohl man sie über
das von ihnen geschaffene Risiko vollständig unterrichtet hatte.
Die
Kommission folgert,
dass die israelischen Streitkräfte die gewohnheitsvölkerrechtliche
Pflicht, bei der Wahl der Mittel und Methoden eines Angriffs zur Verhütung
und jedenfalls zur Minimierung zufälliger ziviler Todesopfer
und Verletzter sowie der zufälligen Beschädigung ziviler
Objekte alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen, verletzten.
Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die israelischen
Streitkräfte am gleichen Tag unmittelbar und vorsätzlich
das Al-Quds- Krankenhaus in Gaza-Stadt und das benachbarte Krankenwagendepot
mit phosphorhaltigen Geschossen angriffen.
Der Angriff verursachte einen Brand, dessen Löschung einen ganzen
Tag in Anspruch nahm, und löste unter den Kranken und Verwundeten,
die evakuiert werden mussten, eine Panik aus. Die Kommission stellt
fest, dass keinerlei Warnung vor einem drohenden Angriff erfolgte.
Auf der Grundlage ihrer Untersuchung weist die Kommission die Behauptung,
vom Krankenhaus aus sei auf die israelischen Truppen geschossen worden,
zurück.
40.
Die Kommission untersuchte ebenfalls die schweren Artillerieangriffe
auf das Al-Wafa-Krankenhaus im Osten von Gaza-Stadt, bei denen phosphorhaltige
Munition erneut zum Einsatz kamen. Bei diesem Krankenhaus handelt
es sich um eine Einrichtung für besonders schwer verletzte Patienten
und solche, die Langzeitpflege benötigen.
Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse stellte die Kommission
in Bezug auf beide Krankenhäuser Verstöße gegen das
Verbot von Angriffen auf Zivilkrankenhäuser fest. Die Kommission
betont, dass die per Flugblätter und durch Voraus aufgezeichnete
Telefonnachrichten erfolgten Warnungen im Fall des Al-Wafa- Krankenhauses
die völlige Unwirksamkeit gewisser routinemäßiger
und
allgemein formulierter Warnungen unter Beweis stellen.
6.
Wahllose Angriffe durch israelische Streitkräfte,
die zivile Todesopfer und Verletzte zur Folge hatten
41.
Die Kommission untersuchte den Mörserbeschuss der Al-Fakhoura-
Straßenkreuzung in Jabalya neben der UNRWA-Schule, die zum fraglichen
Zeitpunkt als Wohn- und Schutzraum für 13.000 Menschen
diente (10. Kapitel). Die israelischen Streitkräfte feuerten
mindestens vier Mörsergranaten ab. Eine davon landete im Innenhof
des Wohnhauses einer Familie und tötete elf dort versammelte
Personen.
Drei weitere Granaten trafen, landeten in der Al-Fakhoura-Straße,
wodurch mindestens 24 weitere Menschen ums Leben kamen und ca. 40
verwundet wurden. Die Kommission untersuchte im Detail
Erklärungen von Vertretern der israelischen Regierung, die behaupten,
mit diesem Angriff habe man auf einen Mörserangriff durch eine
bewaffnete palästinensische Gruppierung reagiert. Obwohl die
Kommission dies nicht ausschließen kann, hält sie die Glaubwürdigkeit
der Stellungnahme Israels aufgrund der Folge von Ungereimtheiten,
Widersprüchen und falschen Tatsachenbehauptungen in den
Erklärungen, die diesen Angriff rechtfertigen sollten, für
fraglich.
42.
Bei ihrer rechtlichen Würdigung des Angriffs auf die
Al-Fakhoura- Straßenkreuzung erkennt die Kommission an, dass
sich aus Verhältnismäßigkeitserwägungen, bei
denen der erhoffte militärische Vorteil
gegen die Gefahr ziviler Todesopfer abgewägt wird, für jede
Armee in manchen Fällen echte Dilemmata ergeben.
Die Kommission ist der Auffassung, dass dies vorliegend nicht der
Fall ist. Der Abschuss von mindestens vier Mörsergranaten zur
Tötung einer kleinen Anzahl bestimmter Personen an einem Ort,
an dem eine sehr große Anzahl von Zivilpersonen ihre Tagesgeschäfte
verrichtet und in dessen Nähe 1.368 Menschen Schutz suchen, kann
der Prüfung durch einen vernünftigen Befehlshaber, ob die
zivilen Todesopfer im Hinblick auf den erhofften militärischen
Vorteil hinnehmbar wären, nicht standhalten. Darum ist der Angriff
nach Auffassung der Kommission als völkerrechtlich verbotener
wahlloser Angriff und Verletzung des Rechts der dabei getöteten
palästinensischen Zivilpersonen auf Leben anzusehen.
7.
Vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung
43.
Die Kommission untersuchte sieben Vorfälle, in denen israelische
Streitkräfte direkte Angriffe auf Zivilpersonen mit tödlichem
Ausgang vornahmen (9. Kapitel). Mit einer Ausnahme handelt es sich
in diesem Teil des Berichts um Fälle, bei denen die Sachlage
keine vertretbare militärische Zielsetzung für die Angriffe
erkennen lässt.
Die ersten beiden Vorfälle sind Angriffe auf Häuser in der
Wohngegend von Samouni, südlich von Gaza-Stadt, darunter die
Bombardierung eines Hauses, in dem palästinensische Zivilpersonen
von israelischen
Truppen gewaltsam zusammengetrieben worden waren.
Die folgende Reihe von sieben Vorfällen betrifft die Erschießung
von Zivilpersonen, während diese – in einigen Fällen
auf Anweisung der israelischen Streitkräfte – versuchten,
ihr Haus zu Fuß in
Richtung eines sichereren Ortes zu verlassen, und dabei weiße
Fahnen schwenkten. Aus den von der Kommission zusammengetragenen Tatsachen
geht hervor, dass die israelischen Streitkräfte in all diesen
Fällen vollkommene Kontrolle über das Angriffsgebiet ausübten,
dass sie sich mit den angegriffenen Personen vorher in Kontakt gesetzt
oder diese zumindest beobachtet hatten, so dass ihnen deren ziviler
Status bekannt gewesen sein musste. In den meisten dieser Vorfälle
wurden die Folgen der Angriffe auf Zivilpersonen durch den Umstand
erschwert, dass sich die israelischen Streitkräfte weigerten,
die Evakuierung der Verwundeten zuzulassen, oder Krankenwagen den
Zugang zu den Ereignisorten versagten.
44.
Diese
Vorfälle lassen darauf schließen, dass die den nach Gaza
einziehenden israelischen Truppen gegebenen Anweisungen niedrige Anforderungen
an den Einsatz tödlicher Waffen gegen Zivilpersonen
stellen. Von den Ergebnissen der Ermittlungen der Kommission und den
in zwei von der Kommission geprüften Veröffentlichungen
enthaltenen Aussagen israelischer Soldaten, wird diese Tendenz eindeutig
bestätigt.
45.
Des Weiteren untersuchte die Kommission einen Vorfall, bei dem eine
Moschee während der frühabendlichen Gebetsstunde mit einer
Rakete beschossen wurde, wodurch 15 Personen ums Leben kamen, sowie
einen Angriff mit Flechette-Munition auf eine Ansammlung von Familienangehörigen
und Nachbarn in einem Trauerzelt, der fünf Todesopfer forderte.
Die Kommission stellt fest, dass beide
Angriffe den Tatbestand vorsätzlicher Angriffe auf die
Zivilbevölkerung und Zivilobjekte erfüllen.
46.
Aufgrund der gesamten oben geschilderten Fällen festgestellten
Tatsachen stellt die Kommission fest, dass das Verhalten der israelischen
Streitkräfte schwerwiegende Verletzungen des 4. Genfer Abkommens
in Form vorsätzlicher Tötung und der vorsätzlichen
Herbeiführung schwerer Leiden bei geschützten Personen darstellt
und somit persönliche strafrechtliche Verantwortung nach sich
zieht.
Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass gezielte Angriffe
auf palästinensische Zivilpersonen und willkürliche Tötungen
palästinensischer Zivilpersonen Verletzungen des Rechts auf Leben
darstellen.
47.
Der letzte Vorfall betrifft das Abwerfen einer Bombe auf
ein Haus, wodurch 22 Familienangehörige getötet wurden.
Israel besteht in diesem Fall darauf, es habe sich um einen „operativen
Irrtum“ gehandelt und das eigentliche Ziel sei ein
benachbartes Haus, in dem Waffen gelagert worden seien.
Auf der Grundlage ihrer Ermittlungen hat die Kommission erhebliche
Zweifel an der Darstellung der israelischen Behörden zu diesem
Vorfall. Die Kommission folgert, dass, falls tatsächlich ein
Irrtum vorliegen sollte, keine vorsätzliche Tötung vorläge.
Dennoch müsste sich Israel für eine vorsätzliche Rechtsverletzung
verantworten.
8. Der Einsatz bestimmter Waffen
48.
Aufgrund ihrer Untersuchung gewisser Vorfälle, bei denen bestimmte
Waffen, wie z.B. weißer Phosphor und Flechette-Munitionen, zum
Einsatz kamen, stellt die Kommission folgendes fest. Zwar bestreitet
die Kommission nicht, dass weißer Phosphor derzeit keinem völkerrechtlichen
Verbot unterliegt, doch die israelischen Streitkräfte haben sich
bei der Entscheidung über den Einsatz weißen Phosphors
in bewohnten Gebieten systematisch grobe Fahrlässigkeit zuschulden
kommen lassen. Außerdem sprachen Ärzte, die durch weißen
Phosphor verletzte Patienten versorgten, davon, dass diese Substanz
schwere, manchmal nicht behandelbare Verbrennungen hervorruft.
Die
Kommission meint, dass ein Verbot des Einsatzes dieser Waffe in bewohnten
Gebieten ernsthaft in Erwägung gezogen werden sollte.
In Bezug auf Flechetten stellt die Kommission fest, dass es sich hierbei
um eine Flächenwaffe handelt, die nicht geeignet ist, nach der
Detonation zwischen Zielen zu unterscheiden. Darum sind sie für
den Einsatz in bewohnten Gebieten, wo Grund zur Annahme besteht, dass
Zivilpersonen vorhanden sein könnten, besonders ungeeignet.
49.
Während die Kommission sich nicht in der Lage sah, den
Einsatz sog. DIME-Munition (d.h. Munition mit dichtem, reaktionsträgem
Metall) durch die israelischen Streitkräfte mit Sicherheit festzustellen,
erhielt sie Berichte palästinensischer und ausländischer
Ärzte, die während der Kriegshandlungen tätig waren,
über einen hohen Anteil von Patienten mit Verletzungen, die für
diese Waffen typisch waren. DIME- und Hartmetallmunitionen unterliegen
derzeit keinem völkerrechtlichen Verbot, sie werfen jedoch spezifische
gesundheitliche Fragen auf. Schließlich wurde gegenüber
der Kommission behauptet, Munition aus entreichertem („DU-Munitionen“)
und nicht entreichertem Uran seien durch die israelischen Streitkräfte
in
Gaza eingesetzt worden. Diesen Behauptungen ging die Kommission nicht
weiter nach.
9. Angriffe auf die zivilen Lebensgrundlagen
in Gaza:
Zerstörung der industriellen Infrastruktur, der Nahrungsmittelproduktion,
der Wasserversorgung, Abwasseranlagen und Wohngebäude.
50.
Die Kommission untersuchte mehrere Fälle der Zerstörung
industrieller Infrastruktur, der Nahrungsmittelproduktion, der Wasserversorgung,
Abwasseranlagen und Wohngebäude (8. Kaptitel). Schon zu Beginn
der Kriegshandlungen war die Al-Bader-Mühle die einzige noch
betriebsfähige Getreidemühle im Gaza-Streifens. Die Mühle
wurde während der Luftangriffe am 9. Januar 2009 durch eine Serie
von Luftangriffen getroffen, nachdem an den vorangegangenen Tagen
mehrere falsche Warnungen ausgegeben worden waren. Die Kommission
stellt fest, dass es für deren Zerstörung keinerlei militärische
Rechtfertigung gab. Die Art der Angriffe, insbesondere das genaue
Zielen auf unentbehrliche Maschinen, lässt vermuten, dass man
die Vernichtung der Produktionskapazität der Anlage beabsichtigte.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse konstatiert die Kommission
eine schwerwiegende Verletzung der Bestimmungen des 4. Genfer Abkommens.
Rechtswidrige und mutwillige Zerstörung, die nicht durch militärische
Notwendigkeiten gerechtfertigt ist, stellt ein Kriegsverbrechen
dar.
Die Kommission stellt zudem fest, dass die Getreidemühle in der
Absicht zerstört wurde, der Zivilbevölkerung die Nahrung
zu entziehen, was eine Verletzung des Gewohnheitsvölkerrechts
und womöglich ein Kriegsverbrechen darstellt. Der Angriff auf
die Getreidemühle stellte weiterhin eine Verletzung der Menschenrechtsbestimmungen
über das Recht auf angemessene Nahrung und notwendige Mittel
für die Existenz dar.
51.
Die Hühnerfarmen des Herrn Smieh Sawafeary in der Wohngegend
Zeitoun, südlich von Gaza-Stadt, deckten Berichten zufolge zehn
Prozent des Eierbedarfs in Gaza. Gepanzerte Planierraupen der israelischen
Streitkräfte machten systematisch die Hühnerställe
dem Erdboden gleich und töteten dabei alle 31.000 darin befindlichen
Hühner, zerstörten die Anlage und das für den Betrieb
notwendige
Material.
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich hierbei um einen
vorsätzlichen Akt mutwilliger Zerstörung ohne militärische
Rechtfertigung handelt, und zieht daraus die gleichen rechtlichen
Schlüsse wie bei der Zerstörung der Getreidemühle.
52.
Israelische Streitkräfte führten auch einen Angriff
auf einen der Umschließungswälle eines Rohabwasserbeckens
der Gazer Abwasserreinigungsanlage aus, worauf mehr als 200.000 Kubikmeter
Rohabwasser in benachbartes Ackerland strömten. Die Umstände
des Angriffes auf das Abwasserbecken lassen darauf schließen,
dass es sich hierbei um einen vorgeplanten, vorsätzlichen Angriff
handelt. Der Quellwasserkomplex Namar in Jabalya bestand aus zwei
Trinkwasserquellen, Pumpen, einem elektrischen Generator, Kraftstoffvorräten,
einem Chlorierungsgerät für die Behälter, Gebäuden
und dazugehörendem
Gerät. All dies wurde am ersten Tag der israelischen Luftangriffe
durch zahlreiche Luftangriffe zerstört.
Die Kommission hält es für unwahrscheinlich, dass ein so
großes Zielobjekt wie die Namar- Quellen irrtümlich durch
zahlreiche Luftangriffe zerstört werden könnte. Sie fand
keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich aus den Angriffen
auf die Quellen irgendein militärischer Vorteil ergeben haben
könne, und merkt an, dass niemand behauptet, die Quellanlage
sei von bewaffneten palästinensischen Gruppierungen zu irgendeinem
Zweck benutzt worden.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Recht auf Trinkwasser zum Recht
auf Nahrungsmittel gehört,
kommt die Kommission zur gleichen rechtlichen Würdigung wie im
Fall der Al Bader-Getreidemühle.
53.
Während ihres Aufenthaltes im Gaza-Streifen konnte die
Kommission das Ausmaß der Zerstörung von Wohngebäuden
durch Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Raketenangriffe, Planierraupen
und Sprengsätze selbst konstatieren. In einigen Fällen wurden
Wohnsiedlungen offenbar im Zusammenhang mit dem Vordringen der israelischen
Bodentruppen Gegenstand von schwerem Artilleriebeschuss
und schweren Luftbombardements. In anderen Fällen deuten die
von der Kommission zusammengetragenen Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit
darauf hin, dass Wohngebäude ohne in irgendeinen Zusammenhang
mit irgendwelchen bewaffneten Konfrontationen mit bewaffneten palästinensische
Gruppierungen oder irgendeinem anderen wirksamen Beitrag zu Kampfhandlungen
zerstört wurden.
Die Kommission verknüpfte die Ergebnisse ihrer eigenen Ermittlungen
vor Ort mit UNOSAT-Bildern und den veröffentlichten Aussagen
israelischer Soldaten und folgert daraus, dass, zusätzlich zu
den umfassenden Zerstörungen von Wohngebäuden aus sog. Kampfzwängen
während des Vorrückens, israelische Streitkräfte –
in Kenntnis ihres bevorstehenden Abzugs – eine zusätzliche
Welle systematischer Zerstörung ziviler Gebäude während
der letzten drei Tage ihrer Anwesenheit in Gaza entfachten.
In dieser Hinsicht stellt das Verhalten der israelischen Streitkräfte
eine Verletzung des Prinzips der Unterscheidung ziviler und militärischer
Objekte dar, und somit einen besonders schweren Fall der „umfangreichen,
durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigten, rechtswidrig
und mutwillig begangenen Zerstörung ... von Eigentum“ .
Des Weiteren verletzten die israelischen Streitkräfte das Recht
der betroffenen Familien auf angemessene Unterkunft.
54.
Die von der Kommission untersuchten Angriffe auf Industrie- und Nahrungsmittelproduktionsbetriebe
und die Wasserversorgungsinfrastruktur sind Teil eines größeren
Zerstörungsschemas, das die Zerstörung des einzigen Zementverpackungswerks
in Gazas (das Atta- Abu-ubbah-Werk), des Abu-Eida-Transportbetonwerks,
weiterer Hühnerfarmen sowie der Nahrungsmittel- und Getränkewerke
der
Al-Wadia-Gruppe umfasst. Aus den von der Kommission bestätigten
Tatsachen geht hervor, dass es die im Voraus geplante, systematische
Politik der israelischen Streitkräfte war, Industrie- und Wasserversorgungsbetriebe
gezielt anzugreifen.
10. Der Einsatz palästinensischer Zivilpersonen
als menschliche Schutzschilde
Die Kommission untersuchte vier Vorfälle, in denen israelische
Streitkräfte während der Kriegshandlungen männliche
palästinensische Zivilpersonen mit Waffengewalt zur Teilnahme
an Hausdurchsuchungen
nötigten (14. Kapitel). Den Palästinensern verband man die
Augen, legte ihnen Handschellen an und zwang sie, vor den israelischen
Soldaten Häuser zu betreten. In einem dieser Vorfälle zwangen
die Soldaten einen Mann, mehrfach ein Haus zu betreten, in dem sich
palästinensische Kombattanten verbargen.
Veröffentlichte Aussagen israelischer Soldaten, die an den Kriegshandlungen
teilnahmen, bestätigen diese wiederholte Praxis, die trotz Anweisungen
von Israels höchstem Gericht an die Streitkräfte, diese
Vorgehensweise zu beenden, und wiederholter öffentlicher Versicherungen
seitens der Streitkräfte, die Praxis werde nicht mehr angewendet,
weiterhin angewendet wird.
Die Kommission folgert, dass diese Vorgehensweise dem Einsatz palästinensischer
Zivilpersonen als menschliche Schutzschilde entspricht und somit nach
dem humanitären Völkerrecht verboten ist. Dies gefährdet
auf eine willkürliche und gesetzeswidrige Art das Recht von Zivilpersonen
auf Leben und ist als grausame und unmenschliche Behandlung zu werten.
Die Verwendung menschlicher Schutzschilde ist auch ein Kriegsverbrechen.
Die als menschliche Schutzschilde eingesetzten Palästinenser
wurden mit dem Tode oder mit Gewalt bedroht, um Informationen über
Hamas, palästinensische Kombattanten und Tunnel aus ihnen herauszupressen.
Dies stellt eine weitere Verletzung des humanitären Völkerrechts
dar.
11. Freiheitsentzug:
Während der israelischen Operation vom 27. Dezember 2008
bis 18. Januar 2009 inhaftierte Gazaer. Im Laufe der Kriegshandlungen
trieben die Streitkräfte Israels zahlreiche Zivilpersonen zusammen
und internierte sie in Gebäuden oder auf offenem Gelände
und – im Falle zahlreicher palästinensischer
Männer – verbrachte sie in Haftanstalten nach Israel. In
den von der Kommission untersuchten Fällen geht aus den festgestellten
Tatsachen hervor, dass keine dieser Zivilpersonen bewaffnet war oder
irgendeine wahrnehmbare Gefahr für die Sicherheit der israelischen
Soldaten darstellte. Das 25. Kapitel dieses Berichts basiert sowohl
auf Befragungen palästinensischer Männer, die festgehalten
worden waren, als auch auf der Überprüfung anderer relevanter
Unterlagen, insbesondere Befragungen von Verwandten und Aussagen anderer
Opfer, die der Kommission vorgelegt wurden.
Aus den von der Kommission zusammengetragenen Fakten stellt die Kommission
in Verbindung mit diesen Verhaftungen zahlreiche Verletzungen des
humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsvorschriften
fest.
Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder, wurden unter entwürdigenden
Bedingungen, unter Entzug
von Nahrung, Trinkwasser und ohne Zugang zu Sanitäranlagen festgehalten
und im Januar allen Wetterbedingungen schutzlos ausgesetzt. Den Männern
wurden während unterschiedlicher Phasen
ihrer Internierung Handfesseln angelegt, die Augen verbunden und wiederholt
wurden sie gezwungen, sich zu entkleiden, manchmal bis zur Nacktheit.
In der Gegend von Al Atatra, im Nordwesten Gazas, hatten israelische
Truppen Sandgruben ausgehoben, in denen palästinensische Männer,
Frauen und Kinder festgehalten wurden. In und um die
Sandgruben befanden sich Panzer- und Artilleriestellungen, die aus
nächster Nachbarschaft der Festgehaltenen Feuer eröffneten.
Die in israelische Haftanstalten verbrachten palästinensischen
Männer wurden entwürdigenden Haftbedingungen, brutaler Befragung,
Prügel und anderen körperlichen und seelischen Misshandlungen
unterworfen. Einige von ihnen wurden angeklagt, gesetzwidrige Kombattanten
zu sein. Die von der Kommission befragten Personen wurden freigelassen,
nachdem die gegen sie eingeleiteten Verfahren
offenbar eingestellt worden waren.
Zusätzlich
zum willkürlichen Freiheitsentzug und der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geht aus den Fällen der inhaftierten
palästinensischen Zivilpersonen eine Wechselwirkung zwischen
israelischen Soldaten und palästinensischen Zivilpersonen, die
auch in zahlreichen an anderen Stellen des Berichts geschilderten
Fällen deutlich hervortraten: dauerhafte und systematische Misshandlung,
Untaten gegen die persönliche Würde, erniedrigende und entwürdigende
Behandlung entgegen den Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts
und der internationalen Menschenrechtsvorschriften.
Die Kommission folgert, dass die Behandlung dieser Zivilpersonen eine
Kollektivbestrafung darstellt und auf Terror- und Einschüchterungsmaßnahmen
hinausläuft. Derartige Akte stellen schwerwiegende
Verletzungen der Genfer Abkommen und somit Kriegsverbrechen
dar.
12. Zielstellungen und Strategie
der israelischen Operationen in Gaza
61.
Die Kommission prüfte zugängliche Informationen
über die Planung der israelischen Operationen in Gaza, über
die den israelischen Streitkräften verfügbare fortschrittliche
Militärtechnologie und der Ausbildung ihrer Streitkräfte
im humanitären Völkerrecht (26. Kapitel). Offiziellen Regierungsinformationen
zufolge haben israelische Streitkräfte ein gut ausgearbeitetes
Beratungs- und Ausbildungssystem
für Rechtsfragen eingerichtet, mit der Zielsetzung, den örtlichen
Befehlshabern Kenntnisse ihrer einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen
zu vermitteln und ihnen Unterstützung bei der Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen im Feld zu geben.
Die israelischen Streitkräfte besitzen eine sehr fortschrittliche
Geräteausrüstung und sind zudem Marktführer bei der
Herstellung einiger am höchsten entwickelten Teile verfügbarer
Militärtechnologie. Dazu gehören unbemannte Fluggeräte,
die mittels verschiedener Methoden, insbesondere der Möglichkeit
des Startens von der Luft wie vom Boden aus, eine außerordentliche
Fähigkeit zu Präzisionsangriffen aufweisen. Unter Berücksichtigung
der Fähigkeit zur Planung, der Möglichkeit, Pläne unter
Einsatz von Militärtechnologie
auf dem neuesten verfügbaren Stand der Technik auszuführen,
sowie der Behauptungen der israelischen Streitkräfte, es seien
nahezu keine Fehler gemacht worden, stellt die Kommission fest, dass
die
Vorfälle und die im Bericht berücksichtigten Ereignismuster
Ergebnis bewusster Planung und strategischer Entscheidungen waren.
62.
Die Taktik der israelischen Streitkräfte während
der Gaza-Offensive stimmt mit früheren Praktiken, in allerjüngster
Zeit während des Libanon-Krieges 2006, überein. Ein als
Dahia-Doktrin bekanntes
Konzept kam zum Vorschein, dazu gehört die Anwendung unverhältnismäßiger
Gewalt sowie die Verursachung erheblicher Schäden und Zerstörung
zivilen Eigentums und ziviler Infrastruktur sowie
die Zufügung großen Leidens bei der Zivilbevölkerung.
Die Kommission kommt aufgrund der Untersuchung der von ihr selbst
vor Ort festgestellten Tatsachen zum Schluss, dass das, was als die
beste Strategie beschrieben wurde, auch genau so in die Tat umgesetzt
wurde.
63.
Besonderen Anlass zur Sorge bereitet das bei der Gestaltung der militärischen
Zielstellungen der Operationen in Gaza verwendete Konzept der „Unterstützungsinfrastruktur“
der Hamas, da dieses
Zivilpersonen und -objekte zu legitimen militärischen Zielen
erklärte.
Erklärungen politischer und militärischer Führer Israels
vor und während der Kriegshandlungen in Gaza deuten darauf hin,
dass nach der israelischen Vorstellung von dem, was in einem Krieg
gegen Hamas erforderlich war, unverhältnismäßige Zerstörung
und die Herbeiführung der größtmöglichen Störung
des Alltags zahlreicher Menschen als legitime Mittel zur Erreichung
nicht nur militärischer, sondern auch politscher Ziele erachtet
wurde.
64.
Erklärungen israelischer Verantwortungsträger,
die Zerstörung ziviler Objekte sei eine legitime Reaktion auf
Raketenangriffe, („zerstört 100 Wohnhäuser
für jede abgefeuerte Rakete“), lassen einen möglichen
Rückgriff auf Vergeltungsmaßnahmen vermuten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Vergeltungsmaßnahmen
gegen Zivilpersonen
mit dem humanitären Völkerrecht unvereinbar sind.
13. Die Auswirkungen der Kriegshandlungen und der Blockade auf die
Bevölkerung Gazas und ihre Menschenrechte.
65.
Die Kommission untersuchte die Auswirkungen der Kriegshandlungen
in Verbindung mit der Blockade auf die Bevölkerung Gazas und
deren Menschenrechte. Die Wirtschaft, Arbeitsmöglichkeiten und
der Lebensunterhalt von Familien waren bereits bei Beginn der israelischen
Offensive infolge der Blockade schwer beeinträchtigt. Die ungenügende
Kraftstoffversorgung für die Stromversorgung wirkte sich negativ
auf industrielle Tätigkeiten, auf den Krankenhausbetrieb, auf
die Trinkwasserversorgung der Haushalte und auf die Abwasserreinigung
aus. Einfuhrbeschränkungen sowie das Verbot sämtlicher Exporte
aus Gaza wirkten sich auf den produzierenden Sektor und die landwirtschaftliche
Produktion aus. Die Arbeitslosigkeit und der Armutsanteil wiesen eine
steigende Tendenz auf.
66.
In dieser prekären Situation zerstörten die militärischen
Operationen einen beträchtlichen Teil der wirtschaftlichen Infrastruktur.
Da ein großer Teil der Fabriken angegriffen und zerstört
oder beschädigt
wurde, stiegen Arbeitslosigkeit und Nahrungsmittelknappheit weiter
dramatisch an. Entsprechend litt der landwirtschaftliche Sektor an
der Zerstörung von Ackerland, von Brunnen und von Fischerbooten
während der Kriegshandlungen. Die fortgesetzte Blockade behindert
den Wiederaufbau der zerstörten wirtschaftlichen Infrastruktur.
67.
Als Folge des Schleifens von Ackerland und des Niederwalzens
von Gewächshäusern ist trotz der erhöhten erlaubten
Einfuhrmengen von Nahrungsmitteln nach Gaza seit dem Beginn der Kriegshandlungen
eine weitere Verschlechterung der Lebensmittelsituation zu erwarten.
Die Abhängigkeit von Lebensmittelhilfe steigt an. Die Häufigkeit
von Zwergwuchs, Magerkeit und Anämie bei Kindern
und schwangeren Frauen waren bereits vor Beginn der Kriegshandlungen
besorgniserregend. Die durch die umfangreiche Zerstörung von
Unterkünften (laut UNDP wurden 3.354 Häuser vollständig
und 11.112 teilweise zerstört) herbeigeführte Not und die
daraus resultierende Umsiedlung betrifft vor allem Kinder und Frauen.
In der Wasser- und Abfallwirtschaft wurde der Grad der Infrastrukturzerstörung
(wie z.B. die Zerstörung der Namar-Brunnen und den im 8. Kapitel
geschilderten Angriff auf die Wasseraufbereitungsanlage) noch höher.
Bereits vor den Kriegshandlungen genügten 80 Prozent des Gazaer
Wassers nicht den WHO-Normen für Trinkwasser.
Das Auslassen ungeklärten oder nur teilweise geklärten Abwassers
ins Meer stellt eine weitere Gesundheitsgefahr dar, die durch die
Kriegshandlungen noch verschärft wurde.
68.
Durch die Kriegshandlungen und die daraus resultierenden Schäden
wurde das ohnehin schon angeschlagene Gazaer Gesundheitswesen noch
weiter strapaziert. Krankenhäuser und -wagen waren Ziel israelischer
Angriffe. Chronisch kranken Patienten konnte angesichts des Zustroms
lebensgefährlich verletzter Patienten in Krankenhäusern
kein Vorrang eingeräumt werden. Häufig mussten Patienten,
die in Folge der Feindseligkeiten verletzt waren, so früh wie
möglich entlassen werden, um Betten frei zu machen. Die langfristigen
Gesundheitsfolgen dieser frühen Entlassungen sowie von Waffen,
die
Stoffe wie Wolfram oder weißen Phosphor enthalten, geben weiterhin
Anlass zu Befürchtungen. Obwohl die genaue Zahl der dauerhaft
Erwerbsunfähigen noch unbekannt ist, ist der Kommission klar,
dass zahlreiche Menschen, die während des Konfliktes Traumata
erlitten, durch die Komplikationen und infolge unzulänglicher
Nachbehandlung und Physiotherapie weiterhin der Gefahr einer dauerhaften
Erwerbsunfähigkeit ausgesetzt sind.
69.
Ebenso muss mit einem Anstieg der Anzahl von Menschen mit
psychischen Problemen gerechnet werden. Die Kommission untersuchte
eine Reihe von Vorfällen, bei denen Erwachsene und Kinder
der Tötung ihnen nahestehender Personen beiwohnen mussten.
Ärzte des Gaza Community Mental Health Programme (Gemeindeprogramm
für geistige Gesundheit in Gaza) lieferten der Kommission Informationen
über psychosomatische Störungen, über die in der Bevölkerung
weit verbreiteten Entfremdungserscheinungen, über „Dumpfheit“
infolge schmerzhafter Verluste. Sie sagten der Kommission, dass infolge
dieser Bedingungen ein Anwachsen von
Gewaltbereitschaft und Extremismus wahrscheinlich sei. Sie sagten
der Kommission, dass 20 Prozent der Kinder im Gaza-Streifen unter
posttraumatischer Belastungsstörung leiden.
70.
Psychogene Lernschwierigkeiten bei Kindern werden durch die
Blockade und die Kriegshandlungen gegen die Bildungsinfrastruktur
verschärft. 280 Schulen und Kindergärten wurden in einer
Situation zerstört, in der Baustoffe bereits Einfuhrbeschränkungen
unterlagen und zahlreiche Schulgebäude deshalb erheblicher Reparaturarbeiten
bedurften.
71.
Die Kommission wurde auch auf eine besondere Art der Auswirkung
von Kriegshandlungen auf Frauen aufmerksam gemacht. Die von der Kommission
befragten Frauen in Gaza stellen die durch das Gefühl
der Unfähigkeit hervorgerufenen Qualen, hinreichend für
Kinder zu sorgen und ihre Sicherheit zu gewährleisten, auf dramatische
Weise unter Beweis. Die Verantwortung der Frauen für Haushalt
und Kinder bedeutet oft, dass sie ihre eigenen Schmerzen verbergen
müssen und ihre eigenen Probleme deshalb ungelöst bleiben.
Die Anzahl der für das Familieneinkommen allein verantwortlichen
Frauen stieg an, aber ihre Beschäftigungsmöglichkeiten blieben
erheblich geringer als die von Männern. Die Kriegshandlungen
und die anwachsende Armut erhöhen das Konfliktpotential in der
Familie und zwischen verwitweten Frauen und ihren angeheirateten Verwandten.
72.
Die Kommission erkennt an, dass während der Kriegshandlungen
Israel zeitweilig eine erweiterte Versorgung Gazas mit humanitären
Hilfslieferungen, besonders Nahrungsmitteln, genehmigte. Vor dem
Beginn der Kriegshandlungen hingegen wurden die erlaubten Einfuhrmengen
von Lebensmitteln selbst vor dem Beginn der Feindseligkeiten den Bedürfnissen
der Bevölkerung nicht gerecht und wurden nach dem Ende der Kriegshandlungen
erneut verringert.
Aufgrund der von ihr ermittelten Tatsachen ist die Kommission der
Auffassung, dass Israel seine Verpflichtung, Lieferungen medizinischer
Produkte und des Krankenhausbedarfs sowie von Nahrungsmitteln und
Kleidung freien Durchgang zu gewähren, verletzt hat (Art. 23
des 4. Genfer Abkommens).
Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass Israel die ihm als Besatzungsmacht
obliegenden besonderen
Verpflichtungen nach dem 4. Genfer Abkommen, wie z.B. die Verpflichtung,
die Einrichtungen und Dienste der Krankenhauspflege und ärztlichen
Behandlung weiterzuführen und bei ungenügender
Versorgung des besetzten Gebietes Hilfsaktionen zu gestatten, verletzt
hat.
73.
Die Kommission kommt ebenfalls zum Schluss, dass die israelischen
Streitkräfte mit der Zerstörung von privaten Wohnhäusern,
Brunnen, Wasservorratstanks, Ackerland und Gewächshäusern
den besonderen
Zweck verfolgten, der Bevölkerung des Gaza-Streifens diese Nahrungsquellen
zu entziehen.
Die Kommission stellt fest, dass Israel seine Verpflichtung, das Recht
der Bevölkerung Gazas auf einen
angemessenen Lebensstandard, insbesondere den Zugang zu angemessener
Nahrung, Trinkwasser und Unterkunft, verletzte.
Die Kommission stellt darüber hinaus eine Verletzung der besonderen
Menschenrechtsbestimmungen zum Schutze der Rechte der Kinder, v.a.
derjenigen, die Opfer eines bewaffneten Konfliktes sind, der
Frauen und Behinderten fest.
74.
Aus einer Gesamtwürdigung der infolge der vorsätzlichen
Handlungen der israelischen Streitkräfte und der erklärten
Politik der israelischen Regierung – dargelegt von ihren legitimierten
und bevollmächtigten Vertretern – vor, nach und im Laufe
der Kriegshandlungen in Gaza gegebenen Lebensbedingungen geht die
Absicht hervor, die Bevölkerung des Gaza-Streifens entgegen den
Vorschriften des humanitären Völkerrechts kollektiv zu bestrafen.
75.
Schließlich prüfte die Kommission, ob durch die
Handlungen der Israelis, den Palästinensern im Gaza-Streifen
ihre Existenzmittel, Arbeit, Unterkunft, und ihr Wassers geraubt,
ihnen die Freizügigkeit
und das Recht genommen wurde, ihr Land zu verlassen und zurückzukehren,
ihnen der Zugang zu den Gerichten und zu wirksamem Rechtsschutz beschränkt
wurde der Tatbestand der Verfolgung, eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit, verwirklicht
wurde. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnisse ist die Kommission
der Auffassung, dass einige der Handlungen der israelischen Regierung
die Feststellung durch ein zuständiges Gericht rechtfertigen
könnte,
dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden.
14. Die andauernde Inhaftierung des israelischen
Soldaten Gilad Shalit
76.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der 2006 von einer bewaffneten
palästinensischen Gruppierung gefangen genommene Angehörige
der israelischen Streitkräfte Gilad Shalit weiterhin gefangen
gehalten wird. Als Reaktion auf diese Gefangennahme ordnete die israelische
Regierung eine Anzahl von Angriffen gegen Infrastruktureinrichtungen
im Gaza-Streifen und gegen Büros der Palästinensischen
Autonomiebehörde sowie die Verhaftung von acht Ministern der
palästinensischen Regierung und 26 Mitgliedern des Palästinensischen
Legislativrates an.
Die Kommission hörte Aussagen, aus denen hervorgeht, dass während
der Kriegshandlungen von Dezember 2008 bis Januar 2009 israelische
Soldaten gefangene Palästinenser über den Aufenthaltsort
von Gilad Shalit befragten. Gilad Shalits Vater, Noam Shalit, erschien
vor der am 6. Juli 2009 von der Kommission in Genf durchgeführten
öffentlichen Anhörung.
77.
Die Kommission ist der Auffassung, Gilad Shalit als Soldat
der israelischen Streitkräfte, der während eines feindlichen
Einfalls nach Israel gefangen genommen wurde, die Voraussetzungen
für den Kriegsgefangenenstatus nach dem 3. Genfer Abkommen erfüllt.
Als solcher ist er zu schützen und menschlich zu behandeln; ihm
ist auch nach Maßgabe des Abkommens eine angemessene Kommunikation
nach Außen zu gestatten. Ein Besuch durch das IKRK ist unverzüglich
zu gestatten. Außerdem ist seine Familie unverzüglich über
sein Befinden zu unterrichten.
78.
Die Kommission nimmt die Erklärungen verschiedener israelischer
Beamter zur Kenntnis, die die Absicht bekundet haben, die Blockade
des Gaza-Streifens bis zur Freilassung von Gilad Shalit aufrechtzuerhalten.
Die Kommission ist der Ansicht, dass dies den Tatbestand einer Kollektivbestrafung
der Zivilbevölkerung des Gaza-Streifens erfüllen würde.
15. Interne Gewalt und gezielte Maßnahmen
gegen Fatah-Anhänger durch Sicherheitsdienste,
die den Gazaer Behörden unterstehen
79. Die Kommission erhielt Information über
Gewaltanwendung gegen politische Gegner durch Sicherheitsdienste,
die den Gazaer Behörden unterstehen, darunter die Tötung
mehrerer Gazaer Einwohner zwischen dem Beginn der israelischen Kriegshandlungen
und dem 27. Februar. Unter ihnen waren einige Häftlinge, die
am 28. Dezember nach dem israelischen Luftangriff aus der Haftanstalt
Al-Saraya geflohen waren. Nicht alle, die nach der Flucht aus der
Haft getötet wurden, waren aus politischen Gründen inhaftierte
Fatah-Anhänger oder wegen Kollaboration mit dem Gegner angeklagt.
Einige der
Geflohenen waren wegen schwerer Verbrechen, wie Drogenhandel oder
Mord, zum Tode verurteilt worden.
Die Kommission wurde darüber informiert, dass die Bewegungsfreiheit
von Fatah-Mitgliedern während der Kriegshandlungen Israels eingeschränkt
wurde und dass viele von ihnen unter Hausarrest gestellt wurden. Nach
Angaben der Gazaer Behörden sollen Verhaftungen erst nach dem
Abschluss der israelischen Kriegshandlungen im Zusammenhang mit Straftaten
und zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung vorgenommen
worden sein.
80.
Die Kommission sammelte Informationen aus erster Hand über
fünf Fälle durch Angehörige der Sicherheitskräfte
bzw. bewaffneter Gruppierungen in Gaza verhafteter, getöteter
oder körperlicher
Misshandlung ausgesetzter Fatah-Anhängern. In den meisten Fällen
sollen denjenigen, die aus ihren Wohnungen entführt oder auf
sonstige Weise inhaftiert wurden, keine Straftaten zur Last gelegt
worden
sein, die sich aus konkreten Vorfällen ergaben , vielmehr sollen
sie aufgrund ihrer politischen Überzeugungen ins Visier der Behörden
geraten sein. Kam es zur Anklage, so bestand stets ein Zusammenhang
mit vermuteten politischen Aktivitäten. Sowohl die Zeugenaussagen
als auch die von internationalen und nationalen Menschenrechtsorganisationen
vorgelegten Berichte weisen auffallende
Ähnlichkeiten auf und lassen darauf schließen, dass diese
Übergriffe nicht willkürlich, sondern als Teil eines Musters
organisierter, hauptsächlich gegen Fatah-Mitglieder und -Unterstützer
gerichteter
Gewalt ausgeführt wurden. Die Kommission stellt fest, dass derartige
Handlungen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und weder mit
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch mit
dem palästinensischen Grundgesetz vereinbar sind.
Die besetzten palästinensischen Gebiete:
das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem
81.
Die Kommission sieht eine enge Verbindung zwischen den Entwicklungen
in Gaza und denen im Westjordanland und analysierte beide, um sich
ein fundiertes Bild der auftragsgegenständlichen Fragen zu
machen und darüber berichten zu können.
82.
Dass Israel der Kommission die Zusammenarbeit verweigerte,
hatte u.a. zur Folge, dass die Kommission nicht in das Westjordanland
reisen konnte, um dort mutmaßliche Völkerrechtsverletzungen
zu untersuchen.
Die Kommission hat jedoch von palästinensischen, israelischen
und internationalen Menschenrechtsorganisationen und Institutionen
zahlreiche mündliche und schriftliche Berichte und
anderes relevante Materialien erhalten. Außerdem hat sich die
Kommission mit Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, mit Mitgliedern
der palästinensischen Legislative und führenden Persönlichkeiten
der örtlichen Bevölkerung getroffen. In den öffentlichen
Anhörungen vernahm sie Sachverständige, Zeugen und Opfer,
befragte Betroffene und Zeugen und begutachtete Videoaufzeichnungen
und fotografisches Material.
16. Behandlung von Palästinensern
durch israelische Sicherheitskräfte im Westjordanland,
insbesondere die Anwendung übermäßiger oder tödlicher
Gewalt
während Demonstrationen
83.
Mehrere Zeugen und Sachverständige informierten die
Kommission über einen starken Anstieg der Gewaltanwendung gegen
Palästinenser im Westjordanland durch israelische Sicherheitskräfte
seit
dem Beginn der israelischen Kriegshandlungen in Gaza (19. Kapitel).
Mehrere Demonstranten wurden während palästinensischer Demonstrationen,
insbesondere zur Unterstützung der unter Angriffen stehenden
Bevölkerung Gazas nach dem Beginn der Kriegshandlungen, von den
israelischen Streitkräften getötet, und viele wurden verwundet.
Das Ausmaß der Gewalt im Westjordanland während der Kriegshandlungen
in Gaza wurde nach dem Abschluss der Kriegshandlungen nicht gemindert.
84.
Besonders besorgniserregend für die Kommission waren
Behauptungen über die übermäßige Anwendung tödlicher
Gewalt durch israelische Streitkräfte, der Einsatz scharfer Munition
sowie die in den Feuereröffnungsvorschriften („open fire
regulations“) unterschiedlichen Bestimmungen über die Bekämpfung
von Unruhen, bei denen nur Palästinenser anwesend sind, im Gegensatz
zu Unruhen,
bei denen Israelis anwesend sind. Dies gibt Anlass zu ernsthaften
Befürchtungen über Vorschriften, die Palästinenser
benachteiligen.
Augenzeugen berichteten der Kommission über den Einsatz von Scharfschützen
zur Eindämmung von Ansammlungen. Zeugen sprachen von einer bemerkbar
unterschiedlichen Atmosphäre bei
Konfrontationen mit Soldaten und Grenzpolizisten auf Demonstrationen,
bei denen sämtliche Verhaltensnormen weggefallen waren. Mehrere
Zeugen erzählten der Kommission, dass während der
Kriegshandlungen in Gaza im Westjordanland das Gefühl einer Massenschlägerei
geherrscht habe, bei der alles erlaubt gewesen sei.
85.
Zur Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Gewalttaten
von Siedlern und Angehörigen der Sicherheitskräfte, insbesondere
Tötungen, an Palästinensern werden – wenn überhaupt
– kaum Anstrengungen unternommen, wodurch ein Klima der Straflosigkeit
entstanden ist.
Die
Kommission kommt zum Schluss, dass Israel die Pflicht nach dem humanitären
Völkerrecht wie nach den internationalen Menschenrechtsvorschriften
verletzt hat, die Palästinenser vor Gewalt durch Privatpersonen
zu schützen.
17. Inhaftierung von Palästinensern in israelischen Gefängnissen
86.
Schätzungsweise 700.000 palästinensische Männer, Frauen
und Kinder sind seit Beginn der Besatzung in israelischen Gefängnissen
festgehalten worden. Schätzungen zufolge waren zum 1. Juni 2009
etwa
478.100 „politische Gefangene“ in Israel inhaftiert, darunter
60 Frauen und 390 Kinder. Die meisten dieser Häftlinge wurden
vor den israelischen Militärgerichten für Palästinenser
im Westjordanland angeklagt bzw. verurteilt, die Palästinensern
nur stark eingeschränkte prozessuale Rechte gewähren. Viele
werden in Administrativhaft gehalten und einige nach dem israelischen
„Gesetz über ungesetzliche
Kombattanten“ inhaftiert.
87.
Die Kommission konzentrierte sich in Bezug auf inhaftierte Palästinenser
auf verschiedene Fragen, die ihrer Ansicht nach mit den israelischen
Kriegshandlungen Dezember – Januar oder deren Hintergründen
in Verbindung stehen.
88.
Aus den seit dem israelischen Rückzug aus Gaza im Jahre
2005 erlassenen Rechtsvorschriften hat sich eine Ungleichbehandlung
von Häftlingen aus Gaza ergeben. Durch ein ausschließlich
auf palästinensische
Beschuldigte anwendbares Gesetz aus dem Jahr 2006 wurden die prozessualen
Rechte Beschuldigter und Angeklagter verändert.
Israelischen Regierungsquellen zufolge handelt es sich bei diesen
Beschuldigten überwiegend um Personen aus Gaza. Das vom IKRK
durchgeführte Familienbesuchsprogramm im Gaza-Streifen wurde
2007 ausgesetzt, wodurch Häftlingen aus Gaza der Kontakt zur
Außenwelt vollkommen unmöglich geworden ist.
89.
Während der israelischen Kriegshandlungen in Gaza erhöhte
sich die Zahl der von Israel inhaftierten Kinder gegenüber dem
Vergleichszeitraum im Jahre 2008. Viele Kinder sollen auf der Straße
bzw. während Demonstrationen im Westjordanland verhaftet worden
sein. Die Zahl der inhaftierten Kinder blieb auch in den Monaten nach
Abschluss der Kriegshandlungen hoch, was mit Berichten über Misshandlungen
durch israelische Sicherheitskräfte einherging.
90.
Eine Besonderheit der israelischen Verhaftungspraxis seit
2005 hinsichtlich der Palästinenser war die Verhaftung von Personen,
die Hamas nahestehen. Einige Monate vor den Wahlen zum Palästinensischen
Legislativrat, im Jahr 2005, verhaftete Israel zahlreiche Personen,
die an Kommunalwahlen oder an Legislativratswahlen beteiligt waren.
Nach der Gefangennahme des israelischen Soldaten
Gilad Shalit durch bewaffnete palästinensische Gruppierungen
im Juni 2006 verhaftete die israelische Armee etwa 65 Mitglieder des
Legislativrates, Bürgermeister und Minister, die meisten von
ihnen
Hamas-Mitglieder. Alle wurden mindestens zwei Jahre lang festgehalten,
in der Regel unter unzulänglichen Bedingungen. Weitere Verhaftungen
von Hamas-Führungskräften wurden während der
Kriegshandlungen in Gaza durchgeführt. Wegen der Inhaftierung
von Legislativratsmitgliedern sieht sich der Legislativrat außerstande,
seine gesetzgeberischen Aufgaben und parlamentarische Kontrolle
über die palästinensische Verwaltung auszuüben.
91.
Die Kommission stellt fest, dass diese Methoden zu Verletzungen
des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsvorschriften
führten, insbesondere des Verbotes willkürlicher Festnahme,
des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und des Verbotes der Diskriminierung
auf Grund der politischen Überzeugung sowie der besonderen Schutzrechte
der Kinder.
Die Kommission stellt ebenso fest, dass die Inhaftierung der Legislativratsmitglieder
auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen könnte, die eine Kollektivbestrafung
– eine Verletzung des humanitären Völkerrechts –
darstellen könnte.
18. Einschränkungen der Freizügigkeit
im Westjordanland
92.
Dem Westjordanland wird von Israel seit langem ein System
der Bewegungseinschränkungen
auferlegt. Die Freizügigkeit wird nicht nur durch das Zusammenwirken
von physischen Barrieren, wie Straßensperrungen, Kontrollposten
und die Mauer, sondern auch durch Verwaltungsmaßnahmen wie Ausweise,
Passierscheine, Wohnungszuweisungen, Familienzusammenführungsgesetze
sowie Vorschriften
über das Recht auf Einreise aus dem Ausland und das Rückkehrrecht
von Flüchtlingen eingeschränkt. Palästinensern ist
der Zugang zu Gebieten verwehrt, die zum Bau der Mauer und seiner
Infrastruktur,
zum Siedlungsbau, für Pufferzonen, Militärbasen und Truppenübungsgebieten
sowie zum Straßenbau enteignet wurden, sowie zu den Straßen,
die diese Orte miteinander verbinden. Zahlreiche dieser
Straßen sind „Israeli only“ – nur
für Israelis – und dürfen nicht von Palästinensern
genutzt werden. Zehntausende Palästinenser unterliegen heutzutage
einem von Israel auferlegtem „Reiseverbot“,
wodurch sie daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Mehrere
von der Kommission zum Treffen in Amman und zur Teilnahme an den Anhörungen
in Genf eingeladene Zeugen und Sachverständige
konnten wegen dieser Reisesperre nicht mit der Kommission zusammentreffen.
93.
Die Kommission hat Berichte erhalten, dass die Beschränkungen
der Freizügigkeit im Westjordanland während der israelischen
Offensive verschärft wurden. Israel ordnete für das Westjordanland
eine mehrere
Tage andauernde „Sperrung“ an. Außerdem wurde die
Zahl der Kontrollposten, auch in Ost-Jerusalem, für die Dauer
der Kriegshandlungen erhöht. Bei den meisten davon handelte es
sich um „fliegende“ Kontrollposten. Im Januar 2009 wurden
mehrere Teile des Westjordanlandes zwischen der Mauer und der Grünen
Linie zu „militärischen Sperrgebieten“ erklärt.
94.
Während und nach den Kriegshandlungen in Gaza verstärkte
Israel seine Kontrolle über das Westjordanland durch vermehrte
Grundstücksenteignungen, Hauszerstörungen und Abrissbefehle
sowie vermehrte Baugenehmigungen für Häuser in Siedlungen,
eine gesteigerte Nutzung der natürlichen Ressourcen im Westjordanland.
Im Anschluss an die Kriegshandlungen in Gaza hat Israel die Verordnungen
über die Fähigkeit von Personen mit „Gaza-Ausweis“,
ins Westjordanland zu ziehen und umgekehrt, abgeändert und damit
die Trennung der Menschen aus dem Westjordanland und Gaza fester
verankert.
95.
Das israelische Ministerium für Wohnungsbau und Raumplanung
plant den Bau von weiteren 73.000 Siedlerhäusern im Westjordanland.
Der Bau von 15.000 dieser Häuser wurde bereits genehmigt und
die Zahl der Siedler in den besetzten Gebieten wird sich verdoppelt
haben, wenn alle Pläne verwirklicht werden.
96.
Die Kommission ist der Meinung, dass die Beschränkung
der Bewegungs- und Zugangsfreiheit, denen die Palästinenser des
Westjordanlandes unterliegen, zu jedweder militärischen Zielsetzung
grundsätzlich
außer Verhältnis stehen, umso mehr in Bezug auf die vermehrten
Beschränkungen während und, in gewissem Maß, nach
den Kriegshandlungen in Gaza. Außerdem ist die Kommission besorgt
über die
kürzlich getroffenen Maßnahmen zur Formalisierung der Trennung
von Gaza und dem Westjordanland, d.h. der Trennung zweier Teile der
besetzten palästinensischen Gebiete.
19. Interne Gewalt und gezielte Angriffe auf
Hamas-Unterstützer
durch die palästinensische Autonomiebehörde, Einschränkungen
der Meinungs-
und Versammlungsfreiheit
97.
Die Kommission erhielt Informationen über Rechtsverletzungen
durch die palästinensische Autonomiebehörde während
des Untersuchungszeitraumes, die ihren Auftrag betreffen, insbesondere
über
Rechtsverletzungen, die die Behandlung (mutmaßlicher) Hamas-
Unterstützer durch die Sicherheitsdienste, darunter solche, die
gesetzeswidrige Verhaftungen und Inhaftierungen beinhalten. Mehrere
palästinensische Menschenrechtsorganisationen haben berichtet,
dass Praktiken der Sicherheitskräfte der palästinensischen
Autonomiebehörde die Tatbestände von Folter und grausamer,
unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung und Bestrafung erfüllten. Es gab
eine Anzahl von Todesfällen in der Haft, bei denen der Verdacht
besteht, dass Folterungen oder sonstige Misshandlungen den Tod des
Häftlings (mit)verursacht haben. Beschwerden über derartige
Praktiken wurden nicht untersucht.
98.
Bei der Kommission gingen ebenfalls Behauptungen über
übermäßige Gewaltanwendung und Unterdrückung
von Demonstrationen – v.a. jener zur Unterstützung der
Bevölkerung von Gaza während
der israelischen Kriegshandlungen – durch die palästinensischen
Sicherheitskräfte ein. Bei diesen Gelegenheiten sollen Sicherheitsbehörden
der palästinensischen Autonomiebehörde zahlreiche Personen
verhaftet und die Medien daran gehindert haben, darüber zu berichten.
Die Kommission erreichten ebenfalls Behauptungen über Belästigungen
von Journalisten, die kritische Meinungen äußerten,
durch palästinensische Sicherheitsbehörden.
99.
Die Ausschaltung des Palästinensischen Legislativrates
durch die Festnahme und Inhaftierung etlicher seiner Mitglieder durch
Israel hat die parlamentarische Kontrolle über die PA-Exekutive
beschnitten.
Die Exekutive hat eine Reihe von Erlässen und Verordnungen erlassen,
um ihre alltägliche Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
100.
Andere Vorwürfe betreffen die willkürliche Schließung
von Wohltätigkeitseinrichtungen und Vereine, die Hamas oder anderen
islamischen Gruppierungen nahestanden, sowie den Widerruf und die
Nichtverlängerung ihrer Betriebsgenehmigungen, den zwangsweisen
Austausch der Vorstandsmitglieder islamischer Schulen und anderer
Einrichtungen und die Entlassung Hamas-naher Lehrer.
101.
Die palästinensische Autonomiebehörde entlässt
bzw. unterbricht Gehaltsauszahlungen für zahlreiche Angehörige
der zivilen und militärischen Behörden mit dem Vorwand „mangelnder
Treue zur
rechtmäßigen Gewalt“ oder der „Nichteinholung
einer Unbedenklichkeitsbescheinigung“ bei der Einstellung, was
zu einer Grundvoraussetzung für eine Anstellung im öffentlichen
Dienst geworden ist.
In Wirklichkeit bedeutet diese Maßnahme den Ausschluss aller
Hamas-Unterstützer oder -Anhänger aus dem öffentlichen
Dienst.
102.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die gemeldeten Maßnahmen
mit den sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
(AEMR) und dem palästinensischem Grundgesetz, ergebenden
Verpflichtungen der palästinensischen Autonomiebehörde unvereinbar
sind.
Israel
20. Auswirkung von Raketen- und Mörserangriffen
durch bewaffnete palästinensische Gruppierungen
auf
Zivilpersonen in Süd-Israel
103.
Bewaffnete palästinensische Gruppierungen haben seit
2001 ungefähr 8.000 Raketen und Mörsergranaten nach Süd-Israel
abgefeuert (8. Kapitel). Zwar lagen Gemeinden wie Sderot und der Kibbutz
Nir-Am seit Beginn der Angriffe innerhalb der Reichweite von Raketen-
und Mörserbeschuss, jedoch wurde die Reichweite des Raketenfeuers
während der israelischen Kriegshandlungen auf nahezu 40 km von
der Grenze zu Gaza erweitert und erreicht damit so weit nördlich
liegende Städte wie Ashdod.
104.
Seit dem 18. Juni 2008 haben von bewaffneten palästinensischen
Gruppierungen in Gaza abgeschossene Raketen innerhalb Israels drei
Zivilpersonen getötet und zwei Zivilpersonen in Gaza, als am
26. Dezember 2008 eine Rakete noch vor der Grenze zu Israel landete.
Berichten zufolge wurden innerhalb Israels als Folge von Raketen-
und Mörserbeschuss 1.000 Zivilpersonen körperlich verletzt,
wovon 918 zur Zeit der israelischen Kriegshandlungen in Gaza verletzt
wurden.
105.
Das besondere Interesse der Kommission galt dem sehr häufigen
Vorkommen psychischer Traumata unter der Zivilbevölkerung in
Israel.
Aus den von einer israelischen Organisation im Oktober 2007 gesammelten
Daten geht hervor, dass 28,4 Prozent der Erwachsenen und 72-94 Prozent
der Kinder in Sderot unter posttraumatischer
Belastungsstörung litten. Berichten zufolge wurden 1.596 Personen
während der Kriegshandlungen in Gaza wegen stressbedingter Verletzungen,
die sie während der Kriegshandlungen erlitten, behandelt;
dabei wurden nach Abschluss der Kriegshandlungen in Gaza 500 behandelt.
106.
Raketen und Mörser schädigten in Süd-Israel
Häuser, Schulen und Autos. Am 5. März 2009 traf eine Rakete
eine Synagoge in Netivot. Der Raketen- und Mörser-Beschuss wirkte
sich auf das Recht in Süd-Israel lebender Kinder und Erwachsener
auf Bildung negativ aus. Dies ist das Ergebnis von alarmbedingten
Schulschließungen und Unterrichtsunterbrechungen, das alarmbedingte
Aufsuchen
von Schutzräumen und ebenso die verringerte Lernfähigkeit,
die bei Personen mit Symptomen psychischer Traumata zu sehen ist.
107.
Der Raketen- und Mörserbeschuss hat sich in den betroffenen Gemeinden
ebenso auf das soziale und wirtschaftliche Leben nachteilig ausgewirkt.
Für Gemeinden wie Ashdod, Yavne, Beer Sheba, die
während der israelischen Kriegshandlungen in Gaza erstmalig Raketenbeschuss
erfuhren, gab es eine durch die zeitweilige Umsiedlung einiger ihrer
Bewohner bedingte kurze Unterbrechung des
wirtschaftlichen und kulturellen Lebens. Für Städte, die
der Grenze zu Gaza näher liegen, und seit 2001 unter Raketen-
und Mörserbeschuss waren, kam durch die neue Eskalation den Exodus
von Bewohnern
aus ihren Gegenden noch verschärft hinzu.
108.
Die Kommission hat ermittelt, dass mit den von den bewaffneten
palästinensischen Gruppierungen abgefeuerten Raketen und, in
geringerem Maße, Mörser nicht auf konkrete militärische
Ziele gezielt
werden kann und dass sie auf zivile Wohngebiete abgeschossen wurden.
Die Kommission hat darüber hinaus ermittelt, dass diese Angriffe
wahllose Angriffe auf die Zivilbevölkerung im südlichen
Israel darstellen und dass ein vorsätzlicher Angriff auf eine
Zivilbevölkerung vorliegt, wenn kein bestimmungsgemäßes
militärisches Ziel vorhanden ist und die Raketen und Mörser
auf eine Zivilbevölkerung abgeschossen werden. Diese Taten würden
Kriegsverbrechen darstellen und könnten den Tatbestand
von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfüllen. Da die bewaffneten
palästinensischen
Gruppierungen allem Anschein nach nicht in der Lage sind, mit den
Raketen und Mörsern auf ausgewählte Objekte zu zielen und,
da dem militärischen Personal und Material Israels durch die
Angriffe
nur geringe Schäden entstanden sind, kommt die Kommission zum
Schluss, dass starke Indizien für die Vermutung vorliegen, dass
die Verbreitung von Terror unter der israelischen Zivilbevölkerung
– eine Verletzung des Völkerrechts –
zu den Hauptzielen der Raketen- und Mörserangriffe gehörte.
109.
Die Kommission merkt an, dass einige der bewaffneten palästinensischen
Gruppierungen, unter ihnen Hamas, öffentlich ihre Absicht erklärt
haben, als Vergeltungsmaßnahme für die durch die israelischen
Kriegshandlungen verursachten zivilen Todesopfer in Gaza auf Zivilpersonen
zu zielen.
Die Kommission ist der Ansicht,, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen
Zivilpersonen in bewaffneten Auseinandersetzungen mit dem humanitären
Völkerrecht unvereinbar sind.
110.
Die Kommission stellt fest, dass die verhältnismäßig
geringen zivilen Verluste in Israel zu einem großen Teil den
von Israel vorgenommenen Vorsichtsmaßnahmen zu verdanken ist.
Zu diesen gehört ein
Frühwarnsystem, die Bereitstellung öffentlicher Schutzräume
und die Befestigung von Schulgebäuden und anderen öffentlichen
Gebäuden mit großen finanziellen Kosten – vorgesehene
USD 460 Millionen zwischen 2005 und 2011 – für die israelische
Regierung.
Die Kommission ist jedoch in hohem Maß besorgt über das
Fehlen eines Frühwarnsystems und das Nichtvorhandensein öffentlicher
Schutzräume und Befestigungen für die palästinensisch-israelischen
Gemeinden, in den nicht anerkannten und in einigen der anerkannten
Dörfern, die innerhalb der Reichweite der von bewaffneten palästinensischen
Gruppierungen in Gaza abgefeuerten Raketen und
Mörser liegen.
21. Unterdrückung von Dissidenten in Israel,
das Recht auf Zugang zu Information und
die Behandlung von Verteidigern der Menschenrechte
111.
Die Kommission erhielt Berichte, denen zufolge Personen und
Gruppen, die als Kritiker der Kriegshandlungen Israels angesehen wurden,
Repression oder versuchter Repression seitens der israelischen Regierung
ausgesetzt wurden. Inmitten breiter Zustimmung der jüdischen
Bevölkerung Israels zu den israelischen Kriegshandlungen gab
es in Israel auch weitverbreitete Proteste gegen die
Kriegshandlungen. Hunderttausende – größtenteils,
aber nicht ausschließlich palästinensische Bürger
Israels – protestierten. Zwar wurden die Protestveranstaltungen
größtenteils genehmigt, hatten Demonstranten Berichten
zufolge mitunter auch Schwierigkeiten, Genehmigungen zu erhalten –
besonders in größtenteils von palästinensischen Bürgern
Israels bevölkerten Gegenden. 715 Menschen in Israel und im besetzten
Ost-Jerusalem wurden während der Proteste verhaftet. Scheinbar
wurden keine Gegendemonstranten verhaftet, und 34 Prozent der Verhafteten
hatten das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet.
Die Kommission merkt an, dass eine verhältnismäßig
geringe Anzahl von Demonstranten verhaftet wurde. Die Kommission ermahnt
die israelische Regierung, dafür zu sorgen, dass die Polizei
die Rechte aller seiner Bürger, insbesondere das im IPBPR verankerte
Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, sich friedlich
zu versammeln, ohne Diskriminierung achtet.
112.
Die gemeldeten Fälle körperlicher Gewalt gegen
Demonstranten durch Polizeibeamte, insbesondere das Verprügeln
von Demonstranten, und sonstiges unangemessenes Polizeiverhalten,
z.B. rassistische
Beleidigungen der verhafteten palästinensischen Bürger Israels
und das Ablassen sexueller Bemerkungen über ihre weiblichen Familienangehörigen,
nimmt die Kommission besorgt zur Kenntnis. Gemäß
Art. 10 IPBPR sind Menschen im Freiheitsentzug menschlich und unter
Achtung ihrer angeborenen Menschenwürde zu behandeln.
113.
Unter den Demonstranten, die vor israelische Gerichte kamen, war der
Anteil der palästinensischen Bürger Israels, die in Untersuchungshaft
verbracht wurden, unverhältnismäßig groß. Das
aus
den Berichten hervorgehende Element von Diskriminierung und Ungleichbehandlung
palästinensischer und jüdischer Bürger Israels durch
die Justizbehörden gibt erheblichen Anlass zur Sorge.
114.
Als die Handlungen, die den größten Beitrag zur Schaffung
eines Klimas der Repression innerhalb Israels geleistet hatten, wurden
die Befragungen politischer Aktivisten durch den israelischen Allgemeinen
Sicherheitsdienst (Schabak) erwähnt. Anlass zur Sorge geben der
Kommission indes der Umstand, dass Aktivisten gezwungen werden, zur
Befragung beim Schabak zu erscheinen, ohne dass jedwede
rechtliche Verpflichtung dazu bestünde, sowie die mutmaßlichen
Verhöre politischer Aktivisten zu ihren politischen Tätigkeiten.
115.
Die Kommission erhielt Informationen über Ermittlungen
durch die israelische Regierung über die Organisation New Profile,
der vorgeworfen wird, zur Wehrdienstverweigerung aufzurufen, was ein
Straftatbestand ist, sowie und Berichte, wonach die Regierung versuche,
Spenden für Breaking the Silence durch ausländische Regierungen
zu unterbinden, nachdem die Gruppe Zeugnisse israelischer
Soldaten über das Verhalten der israelischen Streitkräfte
in Gaza im Dezember 2008 und Januar 2009 veröffentlicht hatte.
Die Kommission ist darüber besorgt, dass die Behandlung dieser
Organisationen
durch die israelische Regierung zur Einschüchterung anderer israelischer
Menschenrechtsorganisationen führen könnte. Die Erklärung
der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger gewährleistet
das Recht „Mittel zu erbitten, entgegenzunehmen und einzusetzen,
die dem ausdrücklichen Zweck der Förderung und des Schutzes
der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit friedlichen Mitteln dienen.“
Sofern es sich dabei um eine Reaktion auf die Ausübung des Rechts
auf Meinungsfreiheit durch die Organisation handelt, wären die
Versuche, ausländische Regierungen zur Einstellung der Förderung
zu bewegen, mit der Erklärung unvereinbar.
116.
Die israelische Regierung verhängte nach dem 5. November
2008 ein Verbot des Medienzugangs nach Gaza. Darüber hinaus wurde
Menschenrechtsorganisationen der Zugang verweigert, und das Verbot
dauert für einige internationale und israelische Organisationen
weiter an. Die Kommission kann keinen legitimen Grund für dieses
Zugangsverbot erkennen. Die Anwesenheit von Journalisten und
internationalen Menschenrechtsbeobachtern hilft bei der Untersuchung
des Verhaltens der Konfliktparteien, und die öffentliche Berichterstattung
und ihre Anwesenheit kann Fehlverhalten verhindern.
Die Kommission stellt fest, dass Israel mit seinen Handlungen gegen
politische Aktivisten, Nichtregierungsorganisationen und die Medien
versucht hat, die öffentliche Kontrolle über sein Verhalten
einzuschränken, sowohl während seiner Kriegshandlungen in
Gaza wie über die Folgen dieser Handlungen für die Bevölkerung
Gazas, möglicherweise im Bemühen, Untersuchungen und die
öffentliche
Berichterstattung darüber zu unterbinden.